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   VGH Bayern, 09.12.2010 - 4 CE 10.2943   

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VGH Bayern, 09.12.2010 - 4 CE 10.2943 (https://dejure.org/2010,68655)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.12.2010 - 4 CE 10.2943 (https://dejure.org/2010,68655)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Dezember 2010 - 4 CE 10.2943 (https://dejure.org/2010,68655)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Begründung eines Bürgerbegehrens; unrichtige Tatsachenbehauptung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 4 CE 10.2943
    Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht bei der Abgrenzung einer Tatsachenbehauptung von einem Werturteil beziehungsweise einer Meinungsäußerung nicht gegen die vom Bundesgerichtshof (U.v. 2.1.2009 Az. VI ZR 36/07) aufgestellten Auslegungsgrundsätze verstoßen.
  • VGH Bayern, 28.05.2008 - 4 BV 07.1981

    Bürgerbegehren mit dem Ziel der Änderung eines Flächennutzungsplanes -

    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 4 CE 10.2943
    Mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 13. April 2000 VGH n.F. 53, 81), dessen Grundsätze zum Koppelungsverbot der Senat für Bürgerbegehren übernommen hat (BayVGH vom 28.5.2008 BayVBl 2009, 245; vom 25.7.2007 BayVBl 2008, 82; vom 11.8.2005, BayVBl 2006, 733), ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben.
  • VGH Bayern, 22.06.2007 - 4 B 06.1224
    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 4 CE 10.2943
    Diese Abänderungen könnten die bereits in der Phase der Sammlung der erforderlichen Unterstützerunterschriften liegende Beeinträchtigung der Abstimmungsfreiheit nicht ungeschehen machen (zur fehlenden inhaltlichen Änderungsbefugnis der Vertreter des Bürgerbegehrens vgl. BayVGH vom 22.6.2007 BayVBl 2008, 241/243).
  • VGH Bayern, 11.08.2005 - 4 CE 05.1580
    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 4 CE 10.2943
    Mit dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 13. April 2000 VGH n.F. 53, 81), dessen Grundsätze zum Koppelungsverbot der Senat für Bürgerbegehren übernommen hat (BayVGH vom 28.5.2008 BayVBl 2009, 245; vom 25.7.2007 BayVBl 2008, 82; vom 11.8.2005, BayVBl 2006, 733), ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben.
  • VGH Bayern, 16.12.1998 - 4 ZB 98.2415
    Auszug aus VGH Bayern, 09.12.2010 - 4 CE 10.2943
    Damit verkennen die Antragsteller indes ebenso wie das Verwaltungsgericht, dass in der von ihnen angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 16.12.1998 Az. 4 ZB 98.2415) vom Senat überhaupt keine Unrichtigkeit der Begründung des dort zu beurteilenden Bürgerbegehrens festgestellt werden konnte.
  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 4 BV 16.105

    Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen ein geplantes Islamzentrum in

    An dieser ungeschriebenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, die der Senat in einer Reihe neuerer Entscheidungen hervorgehoben hat (BayVGH, B. v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris Rn. 2; B. v. 20.1.2012 - 4 CE 11.2771 - juris Rn. 31; B. v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 31; B. v. 14.10.2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 3 ff.; anders noch B. v. 14.3.2001 - 4 ZE 00.3658 - BayVBl 2002, 184) und die auch in der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anerkannt ist (vgl. OVG NRW, U. v. 23.4.2002 - 15 A 5594/00 - NVwZ-RR 2002, 766; OVG SH, U. v. 19.12.2005 - 2 LB 19/05 - juris Rn. 41; VGH BW, B. v. 22.8.2013 - 1 S 1047/13 - juris Rn. 19; HessVGH, B. v. 20.8.2015 - 8 B 2125/14 - juris Rn. 6), fehlt es im vorliegenden Fall.

    Da den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens der auf den Unterschriftenlisten abgedruckte Begründungstext in seiner Gesamtheit vorliegt, muss auch dessen rechtliche Beurteilung einheitlich erfolgen; eine nachträgliche Teilung oder geltungserhaltende Reduktion kommt daher nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris Rn. 4).

  • VG Augsburg, 04.03.2016 - Au 7 K 15.664

    Kein Anspruch auf Zulassung eines Bürgerbegehrens

    Mit diesen Grundsätzen ist es nicht vereinbar, wenn in der Begründung eines Bürgerbegehrens in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (BayVGH, B.v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris Rn. 2).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit die Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs, die dieser an die Begründung von Volksbegehren stellt (BayVerfGH, Entscheidung v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00 - VerfGH 53, 81) für die Anforderungen an Bürgerbegehren übernommen (BayVGH, B.v. 9.12.2010 a.a.O.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bezugnehmend auf diese Entscheidung Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens postuliert (BayVGH, B.v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris Rn. 2).

  • VG Regensburg, 27.04.2022 - RO 3 K 20.982

    Anforderungen an die Begründung eines Bürgerbegehrens

    Eine nachträgliche Berichtigung der Begründung durch die Vertreter des Bürgerbegehrens unter Fortgeltung der Unterschriften sei nicht möglich, weil der entscheidungserhebliche Mangel bereits das Sammeln der Unterschriften erfasst habe und ansonsten der Wille der Unterzeichner verfälscht werde (BayVGH, B.v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 und BayVGH, U.v. 4.7.2016 - 4 BV 16.105).

    Es ist daher mit dem Sinn und Zweck eines Plebiszits auch auf kommunaler Ebene nicht vereinbar, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens in einer entscheidungsrelevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder wenn die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig erläutert wird (VGH München, Beschluss vom 9.12.2010 - 4 CE 10.2943, BeckRS 2010, 33826; Beschluss vom 20.1.2012 - 4 CE 11.2771, BeckRS 2012, 50791; BayVBl 2013, 19 = BeckRS 2012, 54343; Beschluss vom 14.10.2014 - 4 ZB 14.707, BeckRS 2014, 58742; NVwZ-RR 2017, 1 = BayVBl 2017, 92; anders noch BayVBl 2002, 184 = BeckRS 2001, 20964).".

    Die Begründung ist stets im Kontext der gesamten Fragestellung zu würdigen (BayVGH, B.v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - BeckRS 2010, 33826) und eine abwertende plakative Argumentation insofern im Rahmen des politischen Meinungskampfes grundsätzlich hinnehmbar (vgl. zum Volksbegehren BayVerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4 -IX-00 - NVwZ-RR 2000, 737/741).

  • VG Regensburg, 11.07.2012 - RN 3 K 12.424

    Bürgerbegehren; Straßenbauvorhaben; Änderung der Planung; Nachreichen von

    Es sei davon auszugehen, dass sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergäben (vgl. BayVGH vom 9.12.2010 Az. 4 CE 10.2943).

    Mit diesen Grundsätzen sei es nicht vereinbar, wenn in der Begründung eines Bürgerbegehrens in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet würden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert werde (vgl. BayVGH vom 9.12.2010 a.a.O.).

    Ob eine solche Beeinträchtigung bei einem Straßenbau tatsächlich eintreten würde, ist eine Frage der persönlichen Einschätzung und unterliegt als Meinungsäußerung nicht den strengeren Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit von Tatsachenbehauptungen (vgl. BayVGH vom 9.12.2010 Az. 4 CE 10.2943).

  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 4 B 16.1856

    Anforderungen an Begründung des Bürgerbegehrens

    Es ist daher mit dem Sinn und Zweck eines Plebiszits auch auf kommunaler Ebene nicht vereinbar, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens in einer entscheidungsrelevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder wenn die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig erläutert wird (BayVGH, B.v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris Rn. 2; B.v. 20.1.2012 - 4 CE 11.2771 - juris Rn. 31; B.v. 25.6.2012 - 4 CE 12.1224 - BayVBl 2013, 19 Rn. 31; B.v. 14.10.2014 - 4 ZB 14.707 - juris Rn. 3 ff.; U.v. 4.7.2016 - 4 BV 16.105 - BayVBl 2017, 92 Rn. 27; anders noch B.v. 14.3.2001 - 4 ZE 00.3658 - BayVBl 2002, 184).
  • VG Regensburg, 07.08.2013 - RO 3 K 13.767

    Bürgerbegehren "Pro Amberger Wasser" zulässig - Rechtsaufsichtliche Beanstandung

    Mittlerweile geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, die dieser in der Entscheidung zum Volksbegehren "Bürgerentscheid" zum Ausdruck brachte (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf.4- IX-00 - BayVBl 2000, 306) davon aus, dass sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergäben (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - KommPBY 2009, 351).

    Mit diesen Grundsätzen sei es nicht vereinbar, wenn in der Begründung eines Bürgerbegehrens in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet würden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert werde (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2010 a.a.O.).

    Fragen der persönlichen Einschätzung der Vertretungsberechtigten unterliegen als Meinungsäußerung nicht den strengeren Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit von Tatsachenbehauptungen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - Thum 41, 27).

  • VG Regensburg, 07.08.2013 - RN 3 K 13.678

    Begründung eines Bürgerbegehrens; Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen;

    Mittlerweile geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Anlehnung an die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes zum Volksbegehren "Bürgerentscheid" (vgl. BayVerfGH vom 13.4.2000 Az. Vf.4-IX-00) davon aus, dass sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergeben (vgl. BayVGH vom 9.12.2010 Az. 4 CE 10.2943).

    Mit diesen Grundsätzen sei es nicht vereinbar, wenn in der Begründung eines Bürgerbegehrens in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet würden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert werde (vgl. BayVGH vom 9.12.2010 a.a.O.).

    Die persönliche, im Bürgerbegehren zum Ausdruck gebrachte, Einschätzung der Vertretungsberechtigten unterliegt als Meinungsäußerung nicht den strengeren Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit von Tatsachenbehauptungen (vgl. BayVGH vom 9.12.2010 a.a.O.).

  • VG Würzburg, 11.11.2015 - W 2 K 14.1125

    Unzulässigkeit eines Bürgerbegehren wegen unzulässiger Verhinderungsplanung

    2.3 Die Begründung des Bürgerbegehrens ist zudem in rechtlicher Hinsicht unzutreffend (vgl. dazu BayVGH, B. v. 20.11.2012 - 4 CE 11.2771 - juris unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - juris).
  • VGH Bayern, 14.10.2014 - 4 ZB 14.707

    Bürgerbegehren; unrichtige Tatsachenangabe in der Begründung;

    Damit ist es unvereinbar, wenn in der Fragestellung oder in der Begründung eines Bürgerbegehrens in abstimmungsrelevanter Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2012 - 4 CE 11.2771 - juris Rn. 31, v. 9.12.2010 - 4 CE 10.2943 - KommunalPraxis Bayern 2011, 155 f.; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Art. 18a Abs. 4 Anm. 8 c m. w. N.).

    Denn die unrichtigen Angaben zum Alter des Gebäudes müssten, da eine nachträgliche Richtigstellung der Begründung des Bürgerbegehrens ausscheidet (BayVGH, B.v. 9.12.2010, a.a.O., 156), auf den Stimmzetteln zum Bürgerentscheid mit abgedruckt werden, so dass die Abstimmungsberechtigten nicht nur in der Phase der Unterschriftensammlung, sondern sogar noch bei der eigentlichen Sachentscheidung über einen maßgeblichen Aspekt falsch informiert würden.

  • VG Regensburg, 11.07.2012 - RN 3 K 11.1641

    Bürgerbegehren im Hinblick auf die ambulante chirurgische Versorgung in der

    Es sei davon auszugehen, dass sich aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt gemäß Art. 7 Abs. 2 BV in Gestalt der Abstimmungsfreiheit Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens ergäben (vgl. BayVGH vom 9.12.2010 Az. 4 CE 10.2943).

    Mit diesen Grundsätzen sei es nicht vereinbar, wenn in der Begründung eines Bürgerbegehrens in einer für die Abstimmung relevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet würden oder die geltende Rechtslage unzutreffend oder unvollständig erläutert werde (vgl. BayVGH vom 9.12.2010 a.a.O.).

  • VG München, 08.11.2017 - M 7 K 16.4091

    Zulassung eines Bürgerbegehrens

  • VG Würzburg, 29.04.2015 - W 2 K 14.346

    Straßenausbau, Bürgerbegehren, Anlieger, Gemeinde, Gemeinderat, Bürgerentscheid

  • VG München, 09.03.2023 - M 7 E 23.636

    Konkurrierendes Ratsbegehren

  • VG Würzburg, 31.07.2019 - W 2 K 18.886

    Unzulässiges Bürgerbegehren

  • VG München, 09.05.2016 - M 7 E 16.1589

    Unzulässiges Bürgerbegehren

  • VG München, 07.03.2012 - M 7 K 11.4432
  • VG Würzburg, 22.11.2018 - W 2 E 18.1430

    Erfolgloser Eilantrag gegen Ratsbegehren

  • VG München, 18.09.2013 - M 7 E 13.3826
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